Verbandsinterne Informationen sowie aktuelle Presseberichte.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich ganz allgemein – bei amb. Operationen etc. - auf Verfahren zur Abrechnung der Hybrid-DRG geeinigt: Hybrid-DRGs können im Bereich amb. Operieren sowohl über die KVen (Quartalsabrechnung) als auch direkt mit den KK abgerechnet werden. Sofern also Hybrid-DRGs auch im Bereich der Schlafmedizin kommen sollten, kann man davon ausgehen, dass diese dann wahrscheinlich auch sowohl über die KV (Quartalsabrechnung) als auch direkt mit den KK abgerechnet werden können. Dies setzt jedoch die Nutzung einer entsprechenden Grouper-Software voraus. Unter folgenden Link gibt es weitere Einzelheiten zur Abrechnung und zur Grouper-Software seitens der InEK:
https://www.kbv.de/html/1150_68194.php
Selbst wenn das BMG keinen "eindeutigen" Abrechnungsausschluss zur weiteren Abrechnung mit EBM sieht, hat der GKV-Spitzenverband bereits klargestellt, dass die Kassen Abrechnungen nach EBM nicht mehr bezahlen werden, wenn es für diese eine Hybrid-DRG gibt. Insofern ist es wahrscheinlich, dass – sollte 2026 eine Hybrid-DRG E63B (Schlafapnoe) eingeführt werden – auch die EBM-Ziffer 30901 dann nicht mehr abgerechnet werden kann (was jedoch abzuwarten bleibt).
Lt. Ärzteblatt dürfen Krankenhäuser ab 2027 keine vollstationären Leistungen abrechnen, für die sie keine Leistungsgruppe zugewiesen bekommen haben (Schlafmedizin ist bislang keiner Leistungsgruppe zugewiesen).
Leider nennt der Artikel im Ärzteblatt zu dieser Aussage keine Quellen. Inwiefern nach Einführung der Leistungsgruppen im vollstationären Bereich noch Leistungen erbracht werden dürfen, die keiner Leistungsgruppe angehören, können wir derzeit nicht verlässlich beantworten und ist unseres Erachtens noch nicht ganz geklärt.
Link zum Artikel
Ende 2023 wurden keine schlafmedizinischen DRGs im Hybrid-DRG Katalog aufgeführt, der am 1.1.2024 in Kraft trat. Zum 27.03.2024 haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Hybrid-DRG ab dem 01.01.2025 beschlossen. In diesem Katalog werden ebenfalls keine schlafmedizinische Leistungen aufgeführt:
Ambulant, hybrid oder stationär? Schlafmedizinische Versorgung aufrecht erhalten !
In den 16 Bundesländern unterscheidet sich die Kostenerstattung für schlafmedizinische Leistungen. Dies liegt u.a. an der unterschiedlichen Beurteilung der Notwendigkeit vollstationärer Leistungen seitens des Medizinischen Dienstes der einzelnen Bundesländern als auch an der unterschiedlichen Praxis der Kostenerstattung der Polysomnographie (EBM-Ziffer 30901) durch die kassenärztlichen Vereinigungen der einzelnen Bundesländer. Deswegen gibt es in manchen Bundesländern gar keine stationären Schlaflabore mehr und in anderen Bundesländern stellen stationäre Schlaflabore aktuell noch eine wichtige Säule der Diagnostik und Behandlung dar.
Unsere Meinung dazu vom BDS: selbst wenn die Ambulantisierung selbstverständlich an Fahrt aufnehmen wird und immer mehr schlafmedizinische Leistungen in Zukunft ambulant erbracht werden können, ist hier eine strukturierte und geregelte Transformation notwendig. Erst müssen in denjenigen Bundesländern, in denen stationäre Schlaflabore noch eine wichtige Säule der Versorgung darstellen, neue Strukturen geschaffen werden, die ermöglichen diese Leistungen auch ambulant oder hybrid zu erbringen und erst anschließend kann die Transformation in den nicht-vollstationären Bereich erfolgen. Wir sind deswegen nicht alleine für eine Methode der Kostenerstattung (ambulant, hybrid oder stationär), sondern vor allem dafür, dass die bestehende Versorgung aufrechterhalten wird und dass Patienten auch in diesem Transformationsprozess weiterhin zeitnah und qualitativ hochwertig behandelt werden und dass die Versorgung durch eine Änderung der Vergütung nicht wegbricht. Die Versorgung unserer Patienten steht im Vordergrund.
Das im Dustri-Verlag herausgegebene "Schlaf-Medizin" ist das offizielle BDS-Organ.
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BERUFSVERBAND DEUTSCHER SCHLAFMEDIZINER (BDS) e.V.
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